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Das Bankkonto im Erbfall - wf-frank.com

Im Erbfall sind inländische Banken und andere Geldinstitute allerdings verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird (§ 33 ErbStG), sog. Verwahranzeige.

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